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BAFA-Präsident Torsten Safarik, betont: „Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stärkt die Menschenrechte, ohne Unmögliches zu verlangen. Die Unternehmen müssen sich den Anforderungen des Gesetzes in angemessener und wirksamer Weise stellen. Das Angemessenheitsprinzip gibt Unternehmen bei der Umsetzung von Maßnahmen einen Spielraum und stellt sicher, dass insbesondere kleineren Unternehmen nichts Unzumutbares aufgebürdet wird. Wir setzen auf einen kooperativen Ansatz, um gemeinsam mit den Unternehmen die Lage der Menschenrechte in den globalen Lieferketten zu verbessern“.
Die im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten verpflichten Unternehmen dazu, ein betriebliches Risikomanagement einzurichten und ihre Lieferketten regelmäßig und anlassbezogen zu analysieren. Unternehmen müssen darüber hinaus ein Beschwerdeverfahren einrichten und, falls erforderlich, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen.
Nicht alle Pflichten müssen ab dem 1. Januar vollumfänglich erfüllt sein. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen unter das Gesetz fällt, muss es mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten beginnen. Zunächst müssen Unternehmen die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements festgelegt haben und über einen funktionsfähigen Beschwerdemechanismus verfügen.
Speziell für die Unternehmen, die neu vom Gesetz erfasst sind, stellt das BAFA ein Q&A Papier bereit, das hier abgerufen werden kann: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/lksg_ausweitung_des_anwbereichs.html?nn=1468680